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Kommt der Auftraggeber mit angebotenen Nachbesserungsleistungen in Annahmeverzug, hat dies Auswirkungen auf die Länge der von ihm anschließend gesetzten Nachfrist

Kommt die Umsetzung von Softwareprojekten ins Stocken, nicht zuletzt deshalb, weil geschuldete Funktionen nicht in der  vereinbarten Zeit realisiert werden können, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, über eine angemessene Nachfrist zur Behebung von Mängeln den Weg für einen möglichen Ausstieg aus dem Vertrag zu ebnen. Für die Ausübung dieses Rechts ist die Frage kritisch, welche Frist dem Auftragnehmer gesetzt werden muss, damit sie "angemessen" ist. In einem vom BGH an die Vorinstanz zurückverwiesenen Urteil hat das Gericht herausgearbeitet, dass sich diese Nachbesserungsfrist verlängert, wenn sich der Auftraggeber mit der Annahme von angebotenen Mängelbeseitigungsleistungen in Verzug befindet. Gelingt es dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass der Besteller, bevor er selbst die Nachfrist gesetzt hat, ein Angebot der Mängelbeseitigung erhalten hat, auf das er sich hätte einlassen müssen, kommt er in Annahmeverzug. Dann kann die Länge der Frist einen weiteren Zeitraum erfassen, als für die Mängelbeseitigungsleistung selbst erforderlich ist. Dem Auftragnehmer ist es nämlich nicht zuzumuten, sich fortlaufend zur Erbringung noch ausstehender Mängelbeseitigungsleistungen bereit zu halten.

Im Streitfall hatte das EDV-Systemhaus, welches beim Auftraggeber ein Komplettsystem liefern und installieren sollte, vorgetragen, dem Auftraggeber im Oktober ein Angebot zur Mängelbeseitigung gemacht zu haben. Zu Terminabsprachen kam es aber nicht, sondern der Auftraggeber setzte dem Systemhaus erst im darauf folgenden Januar eine für die Mängelbeseitigung selbst ausreichende Frist von viereinhalb Tagen. Er brach die Mängelbeseitigungsarbeiten nach fruchtlosem Fristablauf ab und trat zehn Tage später vom Vertrag zurück. Dies hatte der Auftragnehmer als zu kurz betrachtet und nicht akzeptiert
(BGH vom 03.04.2007, Az. X ZR 104/04)


Claudia Zwilling-Pinna 
zwilling-pinna@rechtsanwaelte-walter.de