Kurzer Weg vom Selbständigen zur arbeitnehmerähnlichen Person
Dienstleistungsverträge werden immer wichtiger und immer häufiger geschlossen. Oftmals sind die Vertragspartner Selbständige, die nach vereinbarter Vergütung abrechnen und im Übrigen für die Vorsorge im Alter, im Krankheitsfall selbst aufzukommen haben und in ihrem Urlaub keine Vergütung erhalten. Unter Umständen aber beanspruchen sie dann, wenn die vertragliche Beziehung ausläuft oder gekündigt wird, zusätzlichen Schutz.
Eine ungeschickte Vertragsgestaltung und wirtschaftliche Abhängigkeit können dazu führen, dass ein Selbständiger als "arbeitnehmerähnliche Person" i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) eingestuft wird und am Ende im Falle der nach dem Vertrag zugelassenen ordentlichen Kündigung vor einem Arbeitsgericht Kündigungsschutz beansprucht. Für die Abgrenzung hat nunmehr das BAG (Bundesarbeitsgericht) festgestellt, dass bei Einstufung als arbeitnehmerähnliche Person an die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit durch Weisungsgebundenheit die wirtschaftliche Abhängigkeit tritt. Sie ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die hieraus resultierenden Einkünfte aus der Tätigkeit beim Aufraggeber zur Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich ist. Hierbei ist nicht ausschlaggebend, dass der Vertrag selbst die Existenzsicherung bedeutet. Es kommt auf das Schutzbedürfnis aus der Höhe der vertraglich eingeräumten Vergütung an, welches Leistungen für den Vertragspartner voraussetzt. Die Vergütung kann auch in einer Beteiligung an Umsätzen oder Gewinnen bestehen.
Im Streitfall wurde dies für eine selbständige Hebamme, die aufgrund eines Belegvertrags im Krankenhaus tätig war und ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 5.500,00 hatte, verneint. Über den Vertrag mit dem Krankenhaus wurde ihr nach Einstufung des Gerichts die Gewährung einer Verdienstmöglichkeit geschaffen. Die Höhe des Einkommens ergab sich aus der Vergütungsordnung für Hebammen und den Regelungen eines Gesellschaftsvertrags. Bei diesem Hintergrund wurde ihr im Verhältnis zum Krankenhausträger deshalb keine arbeitnehmerähnliche Position und damit kein Kündigungsschutz zuerkannt.
(BAG, Beschluss vom 21.02.2007, Az. 5 AZB 52/06)
Claudia Zwilling-Pinna
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