Treffen die Melde- und Abgabepflichten der Künstlersozialversicherung auch Ihr Unternehmen?
Zur sozialen Absicherung selbständiger Künstler und Publizisten, welche über die Künstlersozialkasse versichert sind, existiert das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Da dieses zum 15.06.2007 geändert worden ist, macht es Sinn, zu überprüfen, inwieweit Ihr Unternehmen der Künstlersozialabgabepflicht unterfällt: Als abgabepflichtig gelten nicht nur Theater, Rundfunk, Fernsehen und Verlage oder sog. "Eigenwerber", die für Zwecke ihres Unternehmens Werbung mit nicht nur gelegentlich beauftragten selbständigen Künstlern oder Publizisten betreiben. Es fallen auch Unternehmen unter die Abgabepflicht, welche nicht nur gelegentlich Aufträge als selbständige Künstler oder Publizisten erteilen: Erbringen diese Leistungen erbringen oder erstellen sie Werke, welche für Unternehmenszwecke eingesetzt werden, aus denen Einnahmen erzielt werden, sind sie gleichermaßen erfasst. Dies können beispielsweise Vertragsbeziehungen zu im Bereich der Gestaltung von Produkten für das Unternehmen Tätige sein.
Konsequenz: Es wird eine Sozialabgabepflicht für Leistungen begründet, für die Ihr Unternehmen Zahlungen in die Künstlersozialversicherung erbringen muss. Neben den Abgabepflichten bestehen auch Meldepflichten. Werden die Pflichten nicht eingehalten, können Bußgelder verhängt werden. Zuständig für Prüfungen in den Unternehmen im Hinblick auf die Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten sind die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung, § 28p SGB IV (Sozialgesetzbuch). Diese haben nunmehr auch die Berechtigung erhalten, die in Arbeitgeberdateien gespeicherten Daten zu nutzen, um hieraus abgabenpflichtige Unternehmen zu ermitteln.
Claudia Zwilling-Pinna
zwilling-pinna@rechtsanwaelte-walter.de