Auswirkung der Leistungserbringung auf Werklohnanspruch, wenn Nachunternehmer des Auftragnehmers noch ausstehende Teile seiner Leistung direkt für dessen Auftraggeber erbringt
Nicht selten ist in der Abwicklung von Bauleistungen eine Konstellation anzutreffen, über deren Auswirkung der Bundesgerichtshof Recht sprechen musste: Nachdem es zu Verzögerungen in der Abwicklung eines Auftrags kommt, für dessen Ausführung der Auftragnehmer einen Nachunternehmer eingeschaltet hat, entscheidet sich der Auftraggeber pragmatisch, den bereits tätigen Nachunternehmer direkt für die ausstehende Leistung zu beauftragen. Anschließend stellt sich die Frage, in welcher Höhe der Nachunternehmer von dem Auftragnehmer Vergütung verlangen kann, welcher ihn zunächst mit den Leistungen beauftragt hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Ermittlung des dem Nachunternehmer zustehenden Honorars gegen den Auftragnehmer zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit der Nachunternehmer seinen Anspruch auf die Gegenleistung behalten hat. Einen ihm von Auftragnehmer ausgezahlten Werklohn muss er sich anrechnen lassen. Ebenso muss er sich für den Auftragnehmer durch die Verringerung des Leistungspakets gegenüber dem Auftraggeber entgangenen Gewinn und ggf. weitere Schäden anrechnen lassen, abhängig davon, wer von den Vertragsparteien zu vertreten hat, dass die Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber unmöglich wurde.
(BGH vom 17.07.2007, Az. X ZR 31/06)
Claudia Zwilling-Pinna
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